Frühförderung

Häusliche Frühförderung können gehörlose Eltern für ihre hörenden oder schwerhörigen Kinder bei ihrem zuständigen Sozialamt beantragen. Die Maßnahme wird im Rahmen der Eingliederungshilfe §§ 53ff des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) bewilligt. Das Sozialamt benötigt für eine positive Bewilligung eine Stellungnahme eines zuständigen Amtsarztes (Gesundheitsamt). Es ist sinnvoll, diesen Antrag auf Förderung so früh wie möglich zu stellen (bereits vor dem 6. Lebensmonat des Kindes), sodass eine Förderung früh beginnen kann (ab dem 8. Lebensmonat).
Nach Bewilligung durch das Sozialamt entstehen gehörlosen Eltern keine Kosten.

Ziele der häuslichen Frühförderung:

  • Die lautsprachliche Entwicklung des Kindes spielerisch fördern
  • Gehörlose Eltern in die Sprachentwicklung ihres Kindes mit einbeziehen (Gebärden verwenden)
  • Informieren über Gehörlosigkeit im Umfeld des Kindes um die Integration des Kindes in die hörende Umwelt zu unterstützen